Kirche kann trotz Austritt zur Kasse bitten

Leipzig (dpa) · Keine Kirchensteuern mehr zahlen, aber trotzdem gläubiges Mitglied der katholischen Kirche sein - das ist in Deutschland nicht möglich, meint das Bundesverwaltungsgericht. Was viele nicht wissen: Die Kirche kann sogar trotz Austritt zur Kasse bitten.

Ein reiner Austritt aus der Kirchensteuer, aber nicht aus der katholischen Kirche als Glaubensgemeinschaft ist in Deutschland nicht möglich. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch (26. September) in Leipzig. Damit scheiterte der „Kirchensteuer-Rebell“ Hartmut Zapp aus Freiburg. Er hatte 2007 seinen Austritt aus der katholischen Kirche als „Körperschaft öffentlichen Rechts“ erklärt und keine Steuern mehr gezahlt. Trotzdem wollte er weiter gläubiges Kirchenmitglied sein.

Der Staat sei verpflichtet, Kirchensteuern von Kirchenmitgliedern einzutreiben, urteilte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Wer freiwillig seinen Austritt erkläre, sei aus Sicht des Staates kein Kirchenmitglied mehr - ganz gleich, welche Motive ihn antreiben. Wie die Religionsgemeinschaft mit ihren Abtrünnigen umgeht, sei Sache der Kirche und nicht des Staates. Die Bischofskonferenz hatte vorige Woche klargestellt, dass sie einen Teil-Austritt nicht akzeptiert.

Wer aus der Kirche austritt, muss kein Geld mehr an sie zahlen - bei Eheleuten geht diese Rechnung nicht immer auf. Denn nach dem Austritt kann statt Kirchensteuer das sogenannte besondere Kirchgeld anfallen. Das gilt, wenn ein Ehepartner aus der Kirche ausgetreten ist, der andere aber nicht. Darauf weist Harald Hafer vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.

In diesem Falle wird das Kirchgeld fällig, da ein Partner nach wie vor der Kirche angehört. „Man kann die Kirche nicht nutzen, ohne zu zahlen“, sagt Hafer. Wie die Kirchensteuer richtet sich die Höhe des Kirchgelds nach dem Einkommen. Der Unterschied: Während die Kirchensteuer acht oder neun Prozent der Einkommenssteuer beträgt, hängt das Kirchgeld von der Höhe des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ab.

Statt eines Prozentsatzes handelt es sich beim Kirchgeld um feste Beträge, gestaffelt nach Höhe des Einkommens. Liegt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zum Beispiel zwischen 30 000 und 37 499 Euro, beträgt das Kirchgeld 96 Euro pro Jahr. Wenn das Ehepaar das Kirchgeld nicht zahlen will, bleibt nur, die getrennte Veranlagung für beide Partner zu beantragen. „Ob sich das lohnt, sollte man jedes Jahr neu berechnen“, sagt Hafer. Denn in den allermeisten Fällen sei das ungünstiger.

Ausnahmen etwa für Härtefälle gibt es bei der regulären Kirchensteuer nicht. Allerdings können Steuerzahler die Kirchensteuer in der Steuererklärung als Sonderabgabe geltend machen - dann gibt es Geld zurück.

Katholiken: Bis Anfang September hat die Katholische Kirche ehemalige Mitglieder nach dem Kirchenaustritt in der Regel nur nach den Gründen gefragt - und diesen Schritt bedauert. Seit dem 20. September erhalten Ausgetretene nun ein Schreiben, in dem sie genau über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden. Darin heißt es unter anderem, dass Ausgetretene nicht mehr die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung empfangen dürfen - außer in Todesgefahr. Sie dürfen auch keine kirchlichen Ämter mehr bekleiden oder Tauf- oder Firmpate werden. In dem Schreiben heißt es: „Ebenso kann Ihnen, falls Sie nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt haben, das kirchliche Begräbnis verweigert werden. Vielleicht haben Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung nicht ermessen und möchten diesen Schritt rückgängig machen.“

Protestanten: Auch Protestanten verlieren mit einem Austritt das Recht auf kirchliche Amtshandlungen wie Taufe oder Hochzeit. Ein kirchliches Begräbnis steht allerdings im Ermessen des zuständigen Pfarrers. Ausgetretene können keine kirchlichen Ämter und auch kein Patenamt übernehmen. Vom Abendmahl sind sie allerdings nicht ausgeschlossen - generell sind dazu alle Getauften eingeladen.

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