Korrektur

Im Artikel "Prüfpflicht bei Heizöltanks geplant" (TV vom 3. Januar) hat sich ein Fehler eingeschlichen. Das Trierer Amt für Bauen, Umwelt und Denkmalpflege weist darauf hin, dass die Anlagen nach dem derzeit geltenden Recht sowie nach Paragraf 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in der Verantwortung der Betreiber liegen.

Demzufolge müsse der Betreiber seinen Heizöltank nach Paragraf 20 Landeswassergesetz rechtzeitig vor Inbetriebnahme oder Stilllegung der unteren Wasserbehörde melden und selbstständig durch Sachverständige prüfen lassen. Dies gelte für alle unterirdischen Lageranlagen und oberirdische Anlagen ab einem Volumen von 1000 Litern. Eine wie auch immer geartete persönliche Information/Aufforderung seitens der Behörde - wie im Artikel beschrieben - sei nicht vorgesehen. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen. red

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