Mietrechtstipp Kündigung bei Eigenbedarf

Der Vermieter hat das Recht, wenn er eine Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigt, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Häufig wird eingewandt, dass die angestrebte Wohnung zu groß sei.

 Ralf Glandien, Haus und Grund Trier

Ralf Glandien, Haus und Grund Trier

Foto: Ralf Glandien

Das Bundesverfassungsgericht hat die Position des Eigentümers hier sehr gestärkt. Es genügen vernünftige und nachvollziehbare Gründe, die nur sehr eingeschränkt durch das Gericht überprüfbar sind. Eine Sozialauswahl muss der Vermieter nicht treffen, auch wenn er die Wohnung gerade zu dem Zweck erworben hat, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Die Grenze ist erreicht, wenn die Kündigung rechtsmissbräuchlich ist, wenn z.B. eine über 100 m² große Wohnung für einen Schüler gekündigt wird. Auch hier muss eine Abwägung im Einzelfall erfolgen.

Problematisch sind die Fälle, in denen das Mietverhältnis noch sehr jung ist und der Eigenbedarf vorhersehbar war, wie etwa der Umstand, dass ein Kind mit 19 Jahren die Schule abschließt. Man muss aber nicht alles vorhersehen, insbesondere nicht Arbeitsplatzwechsel. Wird eine vermietete Wohnung während der Nutzungsdauer durch den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt und danach verkauft, läuft übrigens eine spezielle Kündigungssperrfrist von drei Jahren.

Da die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters sehr weitreichend ist, ist die Rechtsprechung auch sehr streng, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Eigenbedarf tatsächlich nicht vorgelegen hat. Dann läuft der Vermieter Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen.

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