Lebenspartner absichern

Wer als Paar ohne Trauschein zusammenlebt und seinen Lebenspartner auch über den Tod hinaus absichern will, sollte unbedingt ein wirksames Testament errichten. Denn der nichteheliche Lebenspartner wird nach dem Gesetz wie ein Fremder behandelt.

Gesetzliche Erben sind der Ehepartner und die Verwandten, die nach Erben der 1., 2. und 3. Ordnung aufgeteilt sind. Das sind die Kinder des Erblassers, die Eltern und die Geschwister. Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Onkel, Tanten und Vettern. Lebensgefährten, die mit dem Erblasser ohne Trauschein zusammengelebt haben, werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht bedacht. Auch wenn ein Lebensgefährte in der Immobilie des Erblassers gelebt hat, erwächst daraus nach dessen Tode kein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Erben. Sollten die Erben den Lebenspartner also dazu auffordern, das Haus unverzüglich zu räumen, muss der Betroffene die Wohnung verlassen. Es wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass auch für den nichtehelichen Lebenspartner gilt, dass der oder die Erben verpflichtet sind, Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit dessen Todes zu seinem Hausstand gehören, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls die Benutzung der Wohnung zu gewähren. Folgt man dieser Auffassung, besteht ein Anspruch auf Benutzung der Wohnung für 30 Tage ab dem Todestag. Leider wird häufig vergessen, dass Testamente nur gültig sind, wenn sie entweder handschriftlich geschrieben und unterschrieben sind oder beim Notar zur Niederschrift hinterlegt werden. Mit dem Computer geschriebene Testamente sind grundsätzlich unwirksam. Bei dem eigenhändigen, privatschriftlichen Testament ist erforderlich, dass der Erblasser die Erklärung vollständig eigenhändig niederschreibt und unterschreibt. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Kolumne Mein Recht

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