Ledige Eltern: Kita-Vertrag gemeinsam abschließen

Berlin (dpa/tmn) · Unverheiratete Eltern schließen den Vertrag mit dem Kindergarten besser zusammen ab. Das kann sich auch finanziell auszahlen, denn nur dann lassen sich die Betreuungskosten von beiden steuerlich absetzen. Der Teufel steckt allerdings im Detail.

Unverheiratete Eltern sollten den Vertrag mit dem Kindergarten am besten zusammen abschließen. Denn nur dann könnten beide Elternteile die Betreuungskosten auch in ihrer jeweiligen Steuererklärung geltend machen, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Die Beiträge für den Kindergarten sollten in diesem Fall über ein gemeinsames Konto gezahlt werden.

Laut dem Bundesfinanzministerium dürfen Eltern, die unverheiratet sind, aber zusammenleben, die Betreuungskosten nicht beliebig aufteilen. Läuft der Betreuungsvertrag nur auf den Namen eines Elternteils, kann der andere gar keine Kosten geltend machen. Das gilt auch, wenn er das Betreuungsgeld von seinem Konto bezahlt. Hat der erste Elternteil nur ein geringes Einkommen, können die Steuervorteile vollständig verloren gehen.

Am günstigsten ist der Ansatz der Betreuungskosten laut NVL bei dem Elternteil, der den höheren Steuersatz hat. Dieser Elternteil kann das erreichen, wenn er den Betreuungsvertrag abschließt und die Beiträge allein überweist. Diese Variante ist jedoch nur zu empfehlen, wenn die Höhe des Einkommens im Vorfeld bereits absehbar und auch keine Arbeitslosigkeit zu befürchten ist.

Aufwendungen zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten, Hort, anderen Betreuungseinrichtungen, durch Tagesmütter oder Aupair-Kräfte können bis zu 6000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich berücksichtigt werden. Das Finanzamt berücksichtigt zwei Drittel des Betrags als Sonderausgaben. Voraussetzung: Die Betreuungskosten werden nicht in bar bezahlt. Das Finanzamt erkennt nur Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift an.

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