Mahlzeit

Wer hat Ähnliches nicht schon einmal erlebt: Erst wartet man mit knurrendem Magen eine Stunde lang aufs Essen. Dann sind die lieblos servierten Kartoffeln nur lauwarm, das Gemüse ist labberig statt bissfest und das Steak alles andere als "medium".

 Susanne Umbach,Foto: Privat

Susanne Umbach,Foto: Privat

Foto: Stefan F. Saemmer (g_mehrw

Doch bei der Bewirtung im Restaurant müssen sich Gäste nicht alles bieten lassen. Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Qualität und Zubereitung sein. Verdorbene Lebensmittel wie schimmeliger Käse oder Salat mit ranzigem Öl darf und sollte man reklamieren. Beanstanden kann man auch alles was unüblich ist, so etwa noch fast rohe Nudeln, versalzenen Fisch oder eine kalte Suppe. Liegt etwas anderes auf dem Teller als bestellt wurde, braucht das ebenfalls niemand zu schlucken. So muss kein Gast Blumenkohl essen, wenn er Brokkoligemüse gefordert hat oder an einem halbrohen Steak kauen, wenn er ein Durchgegartes wollte. Bei einer Reklamation muss der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Das noch rohe Steak muss der Koch also durchbraten und den runzligen Salat vom Vortag gegen einen frisch zubereiteten austauschen. Klappt das nicht, weil etwa kein frisches Grünzeug mehr da ist, oder weigert sich der Wirt, kann der Gast als nächsten Schritt den Preis herabsetzen - sofern er überhaupt noch weiteressen will. Wem der Appetit endgültig vergangen ist, darf das Essen ohne Bezahlung zurückgehen lassen. Selbst mit viel zu kleinen Portionen oder einem schlechten Service müssen sich Besucher nicht zufriedengeben. Eine ruppige Bedienung mag für eine Kneipe noch akzeptabel sein, in einem Drei-Sterne-Restaurant könnte dafür eine Preisminderung berechtigt sein. Umgekehrt wird man in einem gehobenen Restaurant wohl mit kleineren Essensmengen Vorlieb nehmen, als in einer gut bürgerlichen Gaststätte. Lange Wartezeiten müssen Gäste nicht dulden. Kommt das Essen erheblich zu spät auf den Tisch, kann man den Preis herabsetzen. So durften Restaurantbesucher nach einem Urteil eines Landesgerichtes für eine Verspätung von über eineinhalb Stunden die Rechnung um 30 Prozent kürzen. Eine Wartezeit von 30 Minuten wird man aber hinnehmen müssen. Susanne Umbach ist Ernährungsreferentin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

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