MEIN GUTES RECHT!

Immer häufiger kommt es bei Verträgen mit Fitness-Studios zum Streit mit den Betreibern. Betroffene sollten wissen, dass viele Formularverträge der Fitness-Center Klauseln enthalten, die gar nicht wirksam sind.

 Rechtsanwalt Dr. Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier.Foto: privat

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Eine Klausel, die uneingeschränkt jede Haftung für Verletzungen und Schäden an mitgebrachten Ge-genständen ausschließt, ist unwirksam. Ebenso unzulässig ist die Klausel "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtung nicht nutzt". Die Klausel ist deshalb unwirksam, weil in ihr nicht unterschieden wird, aus welchem Grund der Kunde die Einrichtungen nicht nutzt. Probleme machen dem Verbraucher oftmals auch die Laufzeiten von Fitness-Studio-Verträgen. Der BGH hat mit Urteil vom 08.02.2012 (AZ: BGH XII ZR 42/10) festgestellt, dass eine Erstlaufzeit von 24 Monaten grundsätzlich zulässig ist. Kunden können jedoch versuchen, sich eine mehrmonatige Probezeit einräumen zu lassen. Eine entsprechende Vereinbarung muss dann vor Vertragsabschluss in den Vertrag aufgenommen werden. Rechtlich bedenklich sind Kündigungsfristen, die den Zeitraum von drei Monaten überschreiten. Grundsätzlich gilt hier: Kündigungen aus wichtigem Grund, das heißt eine außerordentliche Kündigung z.B. wegen Schwangerschaft, längerer Krankheit oder Umzugs in eine andere Stadt unterfallen keiner vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und können daher durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam eingeschränkt oder untersagt werden. Mit dem Kündigungsschreiben an das Fitness-Studio sollte gleichzeitig die bestehende Bankeinzugsermächtigung widerrufen und der Bank eine Kopie dieses Schreibens geschickt werden. Für die Kündigung eines Dauerauftrages genügt meist ein Anruf bei der Bank, mit dem auch bereits abgebuchte Gelbeträge wieder zurückgebucht werden können. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwalt-suchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>.

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