mein gutes Recht

Fakt ist: Unverheiratete Paare genießen in Deutschland weniger Rechte, als Paare mit Trauschein. Besonders schmerzhaft kann es deshalb Paare in "wilder Ehe" treffen, die in gemeinsam erworbenen Immobilien wohnen.

 Jörg Hosp. Foto: privat

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Damit sich im Falle einer Trennung kein unnötiger Streit um die Immobilie entzündet, sollten die Eigentumsverhältnisse und Finanzierungsmodalitäten bereits im Vorfeld eindeutig geregelt werden. Dafür müssen die Unverheirateten selbst aktiv werden und sich ein "rechtliches Polster" zulegen. Bei unverheirateten Paaren sollten sich dafür unbedingt beide Partner im Grundbuch eintragen lassen. Nur so steht auch beiden gemeinsam die Immobilie zu. Die Erwerbsquote, das heißt der Anteil am Grundbesitz, kann sich an den geplanten Finanzierungsplänen orientieren. Absichern kann sich das Paar auch mit einem Gesellschaftsvertrag. Hierzu gründet es eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Regelungen hinsichtlich der Trennung, dem Tod oder der Heirat sind mögliche sinnvolle Punkte eines solchen Vertrags. Bei den inhaltlichen Feinheiten und der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags lohnt es sich auch, juristischen Rat einzuholen. Paare in "wilder Ehe" sollten Fragen, die sich bei einer Trennung zwangsläufig ergeben, deshalb in guten Zeiten nicht scheuen: Wer darf in dem Haus wohnen bleiben? Was passiert mit dem gemeinsamen Eigentum? Was passiert mit den Verbindlichkeiten? Diese Fragen können in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Damit vermeiden Paare Szenarien, wie den Verkauf oder eine Zwangsversteigerung der Immobilie. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter rakko.de Besuchen Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter ihr-ratgeber-recht.de

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