mein gutes recht

Wer Schuld hat, muss für den angerichteten Schaden haften. Es gibt aber auch eine Haftung, bei der es auf ein Verschulden des Schädigers nicht ankommt: die sogenannte Gefährdungshaftung.

 Jörg Hosp.Foto: privat

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Sie soll Schäden erfassen, die sich aus dem spezifischen Risiko einer gefährlichen Handlung ergeben, so dass eine Haftung für Schäden, die zwar im Zusammenhang mit der gefährlichen Handlung stehen, jedoch nicht hieraus resultieren, nicht gegeben ist. Ein Fall einer Gefährdungshaftung hat der Gesetzgeber etwa in Paragraf 7 Straßenverkehrsgesetz geregelt. Wenn bei dem Betrieb eines KFZ ein Mensch zu Schaden kommt und/oder eine fremde Sache beschädigt wird, haftet der Fahrzeughalter neben dem Fahrer für Schäden - auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Auch im Nachbarschaftsverhältnis ist eine verschuldensunabhängige Haftung denkbar. So bestehen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei Schäden an Nachbargrundstücken durch Naturereignisse wie Überschwemmungen und Stürme. Wenn ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum umstürzt und einen Schaden verursacht, kann der geschädigte Grundstückseigentümer einen Ausgleich für die Schäden verlangen. Erfasst werden jedoch bei diesem Beseitigungsanspruch nur alle Aufwendungen, die mit der Beseitigung des Eingriffes verbunden sind. Weitere Substanzschäden werden nicht ersetzt. Die Gefährdungshaftung weist somit Risikosphären zu. Im Einzelfall kann sie auch dazu führen, dass ein Geschädigter oder dessen Hinterbliebene Schmerzensgeld verlangen können, ohne dass denjenigen, der für die Gefahrenquelle verantwortlich ist, ein Verschulden trifft. Damit für die Versicherer die Fälle der Gefährdungshaftung kalkulierbar bleiben, sind in der Regel in den einzelnen Vorschriften Haftungshöchstgrenzen festgesetzt. Anwälte, die sich auf Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>.

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