mein gutes recht

Der letzte Wille ist nicht immer endgültig. Häufig kommt es vor, dass aufgrund von Streitereien, Todesfällen oder neuen Bekanntschaften schon geschriebene Testamente wieder geändert werden sollen.

Im Gegensatz zu einem Erbvertrag darf ein von nur einer Person verfasstes Testament jederzeit widerrufen werden. Entweder erklärt man handschriftlich, also ebenfalls in Testamentform, dass das bereits verfasste Testament keine Gültigkeit mehr besitzt. Oder aber man errichtet ein neues Testament, das zum früheren im Widerspruch steht - wobei bei mehreren formal gültigen Testamenten immer das zuletzt verfasste Testament gilt, soweit es den vorausgehenden widerspricht. Auch ein von Eheleuten errichtetes gemeinschaftliches Testament kann jederzeit widerrufen werden. Die Eheleute können entweder gemeinsam das alte Testament für ungültig erklären oder ein neues errichten. Ein gemeinschaftliches Testament kann aber auch - bei Lebzeiten beider Eheleute - jederzeit einseitig widerrufen werden. Hier sind jedoch besondere Voraussetzungen zu beachten: Ein gemeinschaftliches Testament kann nur durch eine notarielle Beurkundung widerrufen werden. Geraten Eheleute in Streit oder leben getrennt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass damit das gemeinschaftlich verfasste Testament widerrufen ist. Der Widerruf durch einen der Ehepartner wird erst mit der Beurkundung bei einem Notar wirksam. Zudem muss der Notar dem anderen Ehepartner eine Ausfertigung des Widerrufstestamentes ordnungsgemäß durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Bei Ehescheidung erlischt das Ehegattentestament im Normalfall. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>

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