mein Recht
Baulärm in der Nachbarschaft stellt für die Betroffenen oft mehr als ein lästiges Übel dar. Ob sie sich zur Wehr setzen können und wie viel die Anwohner ertragen müssen, hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab.
Generell gilt, dass der Grundstückseigentümer den von einem Nachbargrundstück herrührenden Baulärm entschädigungslos hinnehmen muss. Die Lärmimmission ist abhängig von dem jeweiligen Gebietscharakter des Wohnortes. Liegt die Baustelle in einem Kerngebiet, Dorfgebiet oder Mischgebiet, darf der Baulärm die Grenzwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten. Für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete gelten Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A). In reinen Wohngebieten müssen Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) eingehalten werden. Für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelten Immissionsrichtwerte von tagsüber 45 dB (A) und nachts 35 dB (A). Gemessen werden die Richtwerte außerhalb von Gebäuden. Übersteigt der Baulärm diese Richtwerte, steht dem Nachbarn ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu. Die Bauaufsichtsbehörde kann den jeweiligen Grundstückseigentümer dazu veranlassen, den Bau- und/oder Maschinenbetrieb zeitlich zu begrenzen. Möglich sind auch andere Auflagen wie besondere Lärmschutzmaßnahmen oder sogar die Stilllegung der gesamten Baustelle. Wird der Lärm für den Nachbarn unzumutbar, kann er Schadenersatz fordern (Paragraf 906 Absatz 2 BGB). Wenn ein Mieter von Baulärm in der Nachbarschaft betroffen ist, steht ihm ein Anspruch auf Mietminderung gegen den Vermieter zu, da der Lärm einen Mangel der Mietsache darstellt. Eine Mietminderung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hat und bei Einzug bereits feststellen konnte, dass es zu größeren, lärmbelästigenden Arbeiten in der Nähe kommen wird. Dies wird etwa in einem Neubau- oder Sanierungsgebiet der Fall sein, in welchem in Zukunft mit Bautätigkeit zu rechnen war. Eine Mietminderung ist nur dann möglich, wenn in unvorhersehbarer Weise, beispielsweise zur Nachtzeit, gebaut wird. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bomm Schatz, Trier. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf <%LINK auto="true" href="http://www.volksfreund.de/kolumne" text="www.volksfreund.de/kolumne" class="more"%>