Mein RECHT

Die Wohnung ist gekündigt und der Mieter rechnet fest damit, die Kaution zurückzuerhalten. Doch wie muss er die Wohnung übergeben, damit der Vermieter zufrieden ist und nichts von der Kaution einbehält? Ein Blick in den Mietvertrag hilft auch nicht wirklich weiter.

Hier steht etwas von Schönheitsreparaturen. Doch was ist das eigentlich? Unter Schönheitsreparaturen sind Arbeiten wie anstreichen, kalken, tapezieren der Wände und Decken, streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen zu verstehen. Doch nicht immer besteht eine Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen in der gemieteten Wohnung auszuführen. Es kann von einem Mieter nicht verlangt werden, Renovierungsarbeiten durchzuführen, obwohl es noch keinen Bedarf gibt. Unwirksam sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch Klauseln, die den Mieter bei vorzeitigem Auszug zu einer anteiligen Zahlung der Schönheitsreparaturen verpflichten, die sich an starren Fristen orientieren. Auch formal richtige Klauseln bezüglich Schönheitsreparaturen können ungültig werden, wenn sie mit einer Forderung des Vermieters von Anfangs- oder Schlussrenovierungen verbunden werden. Der BGH sieht in einer Verpflichtung der Mieter zur Anfangs- oder Endrenovierung eine unangemessene Benachteiligung. Besteht bereits ein Mietvertrag, der Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, so sollten sich die Betroffenen an einen Rechtsanwalt wenden. Mit ihm kann auch besprochen werden, ob Mieter Ersatzansprüche haben, wenn sie bereits Schönheitsreparaturen durchgeführt haben. Für Vermieter stellt sich hingegen die Frage, wie sie möglicherweise unwirksame Verträge an die neue Rechtsprechung anpassen können. Diese und weitere Kolumnen finden Sie unter: www. volksfreund.de/kolumnen

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