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Größter Zankapfel rund um Trennung und Scheidung ist der Ehegattenunterhalt. Denn diese Verpflichtung ist existentiell für den Unterhaltsempfänger, aber auch Monat für Monat belastend für den Unterhaltspflichtigen.

 Annika Steinmann.Foto: privat

Annika Steinmann.Foto: privat

Zwar gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Aus Gründen der nachehelichen Solidarität wird der wirtschaftlich stärkere Ehepartner oft trotzdem zur Mitverantwortung gezogen, wenn beispielsweise Kinder betreut werden müssen oder der wirtschaftlich schwächere Ehepartner nicht gleich eine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Mancher Unterhaltsempfänger bangt, mancher Zahlende fragt sich: Wann hört das auf? Unterhaltsansprüche erlöschen ohne weiteres, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet oder stirbt. Doch das ist die Ausnahme. Deshalb sollte der Unterhaltspflichtige darauf hinwirken, dass das Familiengericht den nachehelichen Unterhalt auf eine bestimmte Zeit befristet oder zumindest betraglich begrenzt. Ob und wie dies möglich ist, hängt beispielsweise davon ab, ob Kinder zu betreuen sind, ob der wirtschaftlich schwächere Ehegatte durch die Ehe Erwerbsnachteile erlitten hat und wie lange die Ehe gedauert hat. Was in der Praxis oft übersehen wird: Durch schwerwiegendes Fehlverhalten kann der unterhaltsbedürftige Ehegatte seinen Anspruch verwirken. Wenn er zum Beispiel mittlerweile wieder in einer festen Lebensgemeinschaft lebt und somit eine neue Solidargemeinschaft anstelle der Ehe getreten ist, darf er den Ex-Partner unter Umständen nicht weiter in Anspruch nehmen. Auch durch Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen kann ein Anspruch verwirkt werden. Hier genügt es schon, im Unterhaltsverfahren Einkünfte verschwiegen zu haben. Wer von Anfang an Klarheit sucht und Streit vermeiden will, sollte Vereinbarungen über Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen treffen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Bei der Auslotung der jeweiligen Möglichkeiten helfen Fachanwälte für Familienrecht. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de. Die Autorin Annika Steinmann ist Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Rechtsanwälte Müggenburg in Trier. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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