Mein Recht

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keinen automatischen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Gemäß Kündigungsschutzgesetz wird ein Arbeitsverhältnis durch Urteil des Gerichts gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, wenn sich eine Kündigung als sozial ungerechtfertigt erwiesen hat, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer oder auch für den Arbeitgeber unzumutbar ist.

Das Gleiche gilt im Falle einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung, wobei hier nur der Arbeitnehmer die Auflösung gegen Abfindungszahlung beantragen kann. Seit einiger Zeit hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei einer betriebsbedingten Kündigung in dem Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung anzubieten. Dieses Angebot gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung verstreichen lässt, ohne Klage zu erheben. Nach Ablauf der Klagefrist hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sollte der Arbeitnehmer dagegen klagen, verliert das Abfindungsangebot seine Gültigkeit. In der Praxis erfolgt häufig eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgehandelt werden kann. Bei diesen Verhandlungen wird auch die Höhe der Abfindung festgelegt. Sie bestimmt sich in der Regel nach der Leistungsfähigkeit, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des betreffenden Arbeitnehmers. Üblicherweise wird eine Abfindung nach der Faustformel "halbes Bruttomonatsentgelt mal Anzahl der Beschäftigungsjahre" berechnet. Meldet sich der Empfänger der Abfindung arbeitslos, muss die gezahlte Abfindung unter gewissen Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Für einen bestimmten Zeitraum (Ruhenszeitraum), wird dann kein oder ein geringeres Arbeitslosengeld gezahlt. Die Dauer des Zeitraums ist immer vom Einzelfall abhängig. Er tritt zum Beispiel dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen, einzel- oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen beendet wird oder der Arbeitnehmer wegen eines Tarifvertrages unkündbar war.

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