Mein Recht

"Nobody is perfect" - Fehler passieren und das nicht selten auch am Arbeitsplatz. Schnell können dabei Schäden in Millionenhöhe entstehen.

 Jörg Hosp von der Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Jörg Hosp von der Kanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Doch wer kommt für Schäden auf? Es ist nicht grundsätzlich erlaubt, einem Arbeitnehmer den Lohn wegen von ihm verursachter Schäden zu kürzen. Denn anders als bei einem Kauf- oder Werkvertrag übernimmt der Arbeitnehmer keine Gewährleistung für die von ihm geleistete Arbeit. Nur bei grober oder mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer für den von ihm verschuldeten Schaden aufkommen. Und diese muss ihm der Arbeitgeber nachweisen. Hat zum Beispiel ein LKW-Fahrer während der Arbeitszeit einen Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht, so haftet er bei grober Fahrlässigkeit in der Regel für den gesamten Schaden, bei normaler (mittlerer) Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden allein. Der Regelfall ist die normale Fahrlässigkeit. Die genaue Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und -nehmer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf die Gefahrträchtigkeit der Arbeit an sowie auf die Höhe des Schadens, die Möglichkeit des Arbeitgebers, sich für solche Schäden zu versichern. Hat der Arbeitnehmer schuldhaft bei einem Dritten einen Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet er diesem gegenüber - gemeinsam mit seinem Arbeitgeber als Gesamtschuldner - nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesgesetzbuches. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, den Schaden des Dritten voll oder zumindest zum Teil zu tragen, sofern er den Schaden nur mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer haftet, sollte von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

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