Mein Recht

Kinder, die vom vermeintlichen Vater großgezogen werden, nennt man "Kuckuckskinder" - weder Vater noch Kind wissen, dass sie nicht blutsverwandt sind. Wie viele "Kuckuckskinder" es in Deutschland gibt, ist nicht bekannt, Schätzungen gehen von 10 bis 20 Prozent aus.

In einer intakten Familie muss es nicht auffallen, wenn der eigentliche Vater nicht der Erzeuger ist. Beschleichen den Vater Zweifel, darf nur dann ein Vaterschaftstest durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten in schriftlicher Form zustimmen. Heimliche Tests sind weder zulässig noch gerichtlich verwertbar. Will der Vater ohne Einwilligung der Mutter einen Test durchführen, muss er diesen beim Familiengericht beantragen. Wenn der Abstammungstest bestätigt, dass der Vater nicht der Erzeuger ist, und es dann zur Scheidung kommt, müssen Ehefrauen, die ihrem Ehemann verschwiegen haben, dass ein während der Ehe geborenes Kind von einem anderen Mann stammt, mit Verlust des Unterhaltsanspruchs rechnen. War das Kind über die Familienversicherung des vermeintlichen Vaters versichert, erlischt der Krankenversicherungsschutz. Der Mann hat umgekehrt kein Anspruch mehr auf Eltern- oder Kindergeld. Hat aber der Ehemann jahrelang sein vermeintliches Kind versorgt und ihm eventuell eine aufwendige Ausbildung finanziert, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Der Scheinvater kann den leiblichen Vater in der Höhe in Regress nehmen, in der der Erzeuger selbst nach seinen Lebensverhältnissen dem Kind Unterhalt schuldet. Er kann dem biologischen Vater auch die gesamten Prozesskosten des erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens in Rechnung stellen. Kann der biologische Erzeuger jedoch nachweisen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Regressforderungen zu zahlen, so wird die Regressklage als zurzeit unbegründet abgewiesen.

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