mein recht

In der kalten Jahreszeit kommt es häufig zu Frostaufbrüchen auf Fahrbahnen. Kommt es durch die Unebenheiten des Bodens zu einem Unfall oder Schaden am Auto, haftet unter bestimmten Voraussetzungen die Behörde, die für die Instandhaltung der betreffenden Straße zuständig ist.

Jörg Hosp. Foto: privat

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Dies ist der so genannte Träger der Straßenbaulast - im Allgemeinen die Bundesländer oder Gemeinden. Die örtliche Straßenbaubehörde erteilt im Zweifel Auskunft. Um eine Haftung des Trägers der Straßenbaulast begründen zu können, muss ihm nachgewiesen werden, dass er seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Absicherung von Gefahrenquellen nicht nachgekommen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Behörde es unterlassen hat, die Straße hinreichend auf etwaige Schäden zu untersuchen, erkannte Schäden umgehend zu beseitigen oder vor ihnen hinreichend zu warnen. Ein Beispiel: Ein Auto geriet bei starkem Regen auf einer innerörtlichen Schnellstraße ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn. Dort kam es zu einem schweren Zusammenstoß, an dessen Folgen der Fahrer verstarb. Die Hinterbliebene forderte daraufhin von der Stadt, der die Instandhaltungspflicht der Straße oblag, Schadensersatz. Zur Begründung führte sie aus, die Stadt sei dafür verantwortlich, dass die Fahrbahnoberfläche erkennbar zu glatt gewesen sei. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen teilweise abgewiesen worden war, bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz im Rahmen einer richtungsweisenden Entscheidung eine grundsätzliche Haftung der Stadt. Sie sei dazu verpflichtet gewesen, sich in ausreichendem Maße über die Beschaffenheit der Straßenoberfläche zu unterrichten und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten, um Gefahren beseitigen zu lassen oder hinreichend zu warnen. Auch wenn dem Träger der Straßenbaulast ein Fehlverhalten nachgewiesen wird, führt dies nur in verhältnismäßig wenigen Fällen zur alleinigen Haftung der öffentlichen Hand. Häufig wird dem Geschädigten der Vorwurf gemacht, den Schadenseintritt mitverschuldet zu haben. Der Schaden wird dann je nach Schwere des jeweiligen Vorwurfs geteilt. Der Autor ist Anwalt bei Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Diese und andere Kolumnen finden Sie im Internet unter www.volksfreund.de/Kolumnen

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