Mein recht

Immer mehr Paare leben ohne Trauschein in so genannten nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammen. So lange eine Beziehung ohne Trauschein funktioniert, spielt es kaum eine Rolle, dass es nach wie vor keine gesetzlichen Regelungen für diese Lebensform gibt.

 Stefan Schatz.Foto: privat

Stefan Schatz.Foto: privat

Schwierigkeiten gibt es erst, wenn die Lebensgemeinschaft zerbricht oder der Partner durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall das Bewusstsein verliert. Ohne Vollmachten hat der andere Partner keine Rechte und wird wie ein Fremder behandelt. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage, die den Arzt automatisch von seiner Schweigepflicht entbindet. Ferner besteht bei Paaren ohne Trauschein kein gesetzliches Erbrecht und dementsprechend kein Pflichtteilsrecht für den nicht verheirateten Partner. Ist kein Testament vorhanden, geht der Lebenspartner leer aus, wenn nahe Angehörige ihre Ansprüche geltend machen. Auch was die gemeinsame Wohnung, den Hausrat und das gemeinsam angesparte Vermögen betrifft, gibt es keine gesetzlichen Regelungen, auf die sich der nichteheliche Lebenspartner berufen kann. Der Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat nur unter engen Voraussetzungen Anspruch auf einen nachträglichen Ausgleich von während der Beziehung erfolgten Zahlungen zur Vermögensvermehrung. Ebenso besteht kein Ausgleichsanspruch für verlorene Versorgungsanwartschaften des Partners, der den gemeinsamen Haushalt führte und somit weniger Rentenanwartschaften erworben hat als derjenige, der für das Familieneinkommen verantwortlich war. Angleichungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Gemeinschaften, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden, betreffen weniger das Verhältnis der Lebenspartner zueinander, als vielmehr das Eltern-Kind-Verhältnis. So ist es mit dem Kindschaftsreformgesetz (KRRG) auch für nicht miteinander verheiratete Eltern möglich, das gemeinsame Sorgerecht auszuüben. Des Weiteren wurden alle noch vorhandenen unterhaltsrechtlichen und erbrechtlichen Unterschiede zwischen "ehelichen" und "unehelichen" Kindern abgeschafft. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de. Der Autor ist Anwalt in der Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier. Diese und weitere TV-Kolumen finden Sie auch im Internet unter www.volksfreund.de/kolumne

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