mein recht

Kinder, die vom vermeintlichen Vater großgezogen werden, nennt man Kuckuckskinder - weder de Vater noch das Kind wissen in einem solchen Fall, dass sie nicht blutsverwandt sind. Wie viele Kuckuckskinder es in Deutschland gibt, ist nicht bekannt, seriöse Schätzungen gehen aber von zehn bis 20 Prozent aus.

In einer intakten Familie muss es nicht auffallen, wenn der eigentliche Vater nicht der Erzeuger ist. Beschleichen den Vater Zweifel, darf nur dann ein Vaterschaftstest durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten diesem in schriftlicher Form zustimmen. Heimliche Tests sind weder zulässig noch gerichtlich verwertbar. Will der Vater ohne Einwilligung der Mutter einen Test durchführen, muss er diesen beim Familiengericht beantragen. Wenn der Abstammungstest bestätigt, dass der Vater nicht der Erzeuger ist und es dann zur Scheidung kommt, müssen Ehefrauen, die ihrem Ehemann verschwiegen haben, dass ein während der Ehe geborenes Kind von einem anderen Mann stammt, mit Verlust des Unterhaltsanspruchs rechnen. War das Kind über die Familienversicherung des vermeintlichen Vaters versichert, erlischt der Krankenversicherungsschutz. Der Mann hat umgekehrt kein Anspruch mehr auf Eltern- oder Kindergeld. Hat aber der Ehemann jahrelang sein vermeintliches Kind versorgt und ihm eventuell eine aufwendige Ausbildung finanziert, hat er Anspruch auf Schadensersatz. Der Scheinvater kann den leiblichen Vater in der Höhe in Regress nehmen, in der der Erzeuger selbst nach seinen Lebensverhältnissen dem Kind Unterhalt schuldet. Er kann dem biologischen Vater auch die gesamten Prozesskosten des erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens in Rechnung stellen. Kann der biologische Erzeuger jedoch nachweisen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Regressforderungen zu zahlen, so wird die Regressklage als zurzeit unbegründet abgewiesen. Letztlich ist immer eine Betrachtung des Einzelfalles erforderlich. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hosp Frischbier in Wittlich. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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