Mein Recht

Frostaufbrüche auf Fahrbahnen sind in der kalten Jahreszeit nicht selten. Kommt es dadurch zu einem Unfall oder Schaden am PKW, haftet unter bestimmten Voraussetzungen die Behörde, die für die Instandhaltung der betreffenden Straße zuständig ist.

 Jörg Hosp. Foto: privat

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Um eine Haftung der Behörde begründen zu können, muss ihr nachgewiesen werden, dass sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Absicherung von Gefahrenquellen nicht nachgekommen ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behörde es unterlassen hat, die Straße hinreichend auf Schäden zu untersuchen, erkannte Schäden umgehend zu beseitigen oder hinreichend zu warnen. Ein Beispiel: Ein PKW geriet bei starkem Regen auf einer innerörtlichen Schnellstraße ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn. Dort kam es zu einem schweren Zusammenstoß an dessen Folgen der Fahrer starb. Die Hinterbliebene forderte daraufhin von der Stadt, der die Instandhaltungspflicht der Straße oblag, Schadenersatz. Zur Begründung führte sie aus, die Stadt sei dafür verantwortlich, dass die Fahrbahnoberfläche erkennbar zu glatt gewesen sei. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen teilweise abgewiesen worden war, bejahte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz eine grundsätzliche Haftung der Stadt. Sie sei dazu verpflichtet gewesen, sich in ausreichendem Maße über die Beschaffenheit der Straßenoberfläche zu unterrichten und gegebenenfalls Maßnahmen einzuleiten, um Gefahren beseitigen zu lassen oder hinreichend zu warnen (Urteil vom 12. April 1973, Az. III ZR 61/71). Auch wenn dem Träger der Straßenbaulast ein Fehlverhalten nachgewiesen wird, führt dies nur in verhältnismäßig wenigen Fällen zur alleinigen Haftung der öffentlichen Hand. Häufig wird dem Geschädigten Mitverschuldung vorgeworfen. Der Schaden wird dann je nach Schwere des Vorwurfs geteilt. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%> Autor: Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.

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