mein recht

Im Winter erhöht sich die Gefahr von Wildunfällen. Die Regulierung solcher Unfälle durch eine Teilkaskoversicherung wirft häufig Probleme auf: Der Geschädigte muss beweisen, dass der Schaden am Fahrzeug durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurde.

Unproblematisch ist die Beweisführung dann, wenn das verletzte oder getötete Tier aufgefunden wird und zudem noch Spuren am Fahrzeug selbst sichergestellt werden können. Dabei ist es unerheblich, ob das Wild in Bewegung war oder nicht: Auch wenn ein Fahrzeug ein auf der Straße liegendes Reh überfährt und dadurch das Fahrzeug beschädigt wird, liegt ein Versicherungsfall vor. Was geschieht aber, wenn ein Kraftfahrer ausweicht, um eine derartige Kollision zu vermeiden und dabei sein Fahrzeug in den Graben oder an einen Baum fährt? Die Versicherung ist auch dann eintrittspflichtig. Eine Einschränkung ist jedoch zu beachten: Die Versicherung muss nur dann zahlen, wenn der Fahrer einem größeren Tier ausgewichen ist, von dem ein erheblicher Schaden am Fahrzeug droht. Ein solcher Schaden ist bei kleinen Tieren (z.B. bei einem Dachs) nicht zu erwarten. Die Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen gegenüber dem Teilkaskoversicherer ist jedoch nicht ganz einfach. Zum einen besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn der Fahrzeugführer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Zum anderen muss die Versicherung nicht eintreten, wenn der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Die Beweislast hierfür liegt allerdings beim Versicherer. Und hier liegt das eigentliche Problem: Da Spuren vom Haarwild mangels Kollision nicht vorhanden sind, bleibt nur die Hoffnung auf zuverlässige Zeugenaussagen, um hier die Versicherung zu überzeugen. Sonst besteht nach der Rechtsprechung die Gefahr, dass der Geschädigte leer ausgeht. Der Autor ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte in Trier.

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