Mietrechtskolumne Die leidige Abrechnung

An eine Betriebskostenabrechnung dürfen keine hohen formalen Anforderungen gestellt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil (BGH VIII ZR 244/18) nochmals bestätigt.

Danach ist eine Betriebskostenabrechnung bereits formell ordnungsgemäß, wenn sie folgende Mindestangaben enthält:

Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

Belege müssen nicht beigefügt werden. Auch eine Erläuterung des angewandten Verteilerschlüssels sei nicht erforderlich. Der Verteilermaßstab „Fläche“ etwa sei schon aus sich heraus verständlich und müsse nicht weiter erläutert werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Vermieterin, wie im zugrunde liegenden Fall, verschiedene Gesamtflächen zugrunde gelegt hat, nämlich bei einigen Nebenkostenpositionen die Gesamtfläche der mehrere Gebäude umfassenden Gesamtanlage, und bei anderen Positionen lediglich die Fläche einzelner Gebäude.

Für den Vermieter ist diese stete Herabsenkung der Anforderungen eine schöne Sache. Für den Mieter allerdings ist es oft kaum mehr möglich, die Richtigkeit der Abrechnung zu durchschauen. Das macht die Überprüfung langwierig und komplizierter. Oft muss nachgefragt oder Einsicht in die Abrechnungsunterlagen genommen werden. Aber auch hier hat der BGH entschieden, das der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zusendung von Beleg-Kopien seitens des Vermieters hat (BGH WuM 2006,200). Der Mieter hat lediglich das Recht, die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter einzusehen. Das heißt, der Mieter muss sich in die Büroräume des Vermieters begeben und kann nur dort die Belege, Rechnungen und Gebührenbescheide überprüfen. Eine mehr als dornige Angelegenheit.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier

www.mieterverein-trier.de

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