Mietrechtskolumne Zeitmietvertrag nur schriftlich gültig

In den meisten Fällen schließen Mieter und Vermieter einen zeitlich unbefristeten Mietvertrag ab. Der endet nur dann, wenn entweder der Mieter oder der Vermieter kündigt. In seltenen Fällen sind allerdings auch befristete Mietverträge möglich.

Hier ist dann von Anfang an die Dauer der Mietzeit festgelegt.

Derartige echte Zeitmietverträge müssen schriftlich abgefasst werden. Neben der festen Laufzeit des Vertrages muss auch ein Grund für die zeitliche Befristung genannt werden. Das heißt, beim Abschluss des Mietvertrages muss der Vermieter schriftlich mitteilen, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nutzen will. Drei Befristungsgründe kennt das Gesetz. So kann ein echter Zeitmietvertrag vereinbart werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung für sich selbst oder einen Angehörigen benötigt oder dann, wenn der Vermieter das Haus oder die Wohnung abreißen oder komplett sanieren und umbauen will und das bei einem laufenden Mietverhältnis praktisch nicht möglich wäre, oder wenn die Wohnung nach Ablauf der Befristung als Wohnung für Angestellte des Vermieters genutzt werden soll.

Liegt kein solcher wirksamer Befristungsgrund vor, ist kein echter Zeitmietvertrag geschlossen worden. Der Mietvertrag wird dann wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt. Konsequenz ist, dass der Vertrag vom Mieter jederzeit und vom Vermieter nur dann gekündigt werden kann, wenn ein gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsgrund vorliegt, wie etwa Eigenbedarf.

Einfach befristete Mietverträge, also ohne einen der drei vorgenannten Befristungsgründe gibt es damit nicht mehr. Stattdessen können  Mieter und Vermieter aber einen sogenannten Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht wirksam vereinbaren. Hier schließen die Vertragsparteien einen unbefristeten Mietvertrag ab und vereinbaren dann beispielsweise, dass in den ersten zwei Jahren nicht gekündigt werden darf. Das hat die Rechtssprechung für zulässig erachtet bis längstens vier Jahre lang.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier

www.mieterverein-trier.de

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