Mietrechtstipp Was tun bei zu hohen Stromkosten?

Immer wieder kommt es vor, dass extrem hohe Stromrechnungen an Verbraucher versandt werden. Der Bundesgerichtshof hat dazu folgendes entschieden: Ein Energieversorgungsunternehmen berechnete seinem Kundenhaushalt, einem älteren Ehepaar mit Enkel, für zwölf Monate Stromkosten in Höhe von 9073,40 Euro. Dabei wurde der Abrechnung ein abgelesener Verbrauch von 31 814 Kilowattstunden zugrunde gelegt, zehnmal mehr als im Vorjahr. Die Kunden zahlten nicht, der Stromzähler wurde ausgebaut und überprüft. Mängel wurden nicht festgestellt, der Stromzähler wurde entsorgt. Die Zahlungsklage des Energieversorgers wies der Bundesgerichtshof ab (BGH VIII ZR 148/17). Zwar sei das Versorgungsunternehmen nach dem Gesetz berechtigt, seine Forderung geltend zu machen, und der Stromkunde sei in einem derartigen Verfahren mit Einwänden gegen die Richtigkeit der Abrechnung ausgeschlossen. Er müsse erst einmal zahlen. Erst in einem Prozess müssten den Einwänden des Kunden, etwa bei Mess- oder Ablesefehlern, nachgegangen werden. Anders aber ist es, wenn wie hier aufgrund des angeblichen, enornen Verbrauchs die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Dann müsse das Argument, die abgerechneten Strommengen nicht bezogen zu haben, im Rahmen der Zahlungsklage geprüft werden. Der Energieversorger müsse dann die Voraussetzungen seines Anspruches und den tatsächlichen Bezug der Energiemenge beweisen. Das war hier nicht zweifelsfrei sicher. Die Klage wurde abgewiesen.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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