Mietrechtstipp Mieterhöhung nach Modernisierung

Das Landgericht Hamburg (333 S 45116) hat die Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach einer Modernisierung konkretisiert. Danach muss das Erhöhungsverlangen eine nachvollziehbare Berechnung, eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilerschlüssels bezüglich der beteiligten Wohnungen sowie nachvollziehbare Angaben zu den abzuziehenden Kostenteilen für Instandsetzungen (also der Nichtmodernisierungsanteil) enthalten.

Die Angabe einer nachvollziehbaren Quote kann hier genügen. Die Erhöhungserklärung muss so ausgestaltet sein, dass eine überschlägige Überprüfung des verlangten Erhöhungsbetrages ohne besondere Kenntnis und ohne Einsicht in die Belege möglich ist.

Anhand dieser Maßstäbe entschied das Landgericht Hamburg, dass das Erhöhungsverlangen eines Hamburger Vermieters schon in formaler Hinsicht diesen Anforderungen nicht genügt. Die Angaben zur Heizungsmodernisierung seien widersprüchlich. Der Vermieter gab zunächst an, er habe bei der Heizung einen Instandsetzungskostenanteil (also der Nichtmodernisierungsanteil) von zehn Prozent angesetzt. Später erklärte er, es habe gar keinen Instandsetzungsbedarf gegeben, die zehn Prozent seien aus Kulanz von den Modernisierungskosten abgezogen worden.

Dem Landgericht Hamburg war dies nicht ausreichend. Die Schätzung des Instandsetzungskostenanteils sei nur zulässig, wenn die Erhaltungskosten nicht eindeutig ermittelt werden könnten. Hierfür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Der Anschluss an eine zentrale Warmwasserversorgung sei keine Modernisierung, die eine Mieterhöhung rechtfertigen könne, wenn die Wohnung bisher mit einem Durchlauferhitzer ausgestattet war.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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