Kolumne Mietrechtstipp Mieterhöhung ohne Stadt-Vergleich

In dem vorliegenden Fall nahm die Vermieterin zur Begründung einer Mieterhöhung einer Wohnung in der Stadt Stein Bezug auf den Mietspiegel der benachbarten Stadt Fürth.

Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat (BGH VIII ZR 255/18).

Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde sei nur dann ein geeignetes Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handele. Die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien des jeweiligen Einzelfalls und deren Abwägung. Insbesondere die Tatsache, dass in Fürth etwa 125 000 Menschen lebten, Stein dagegen nur etwa 15 000 Einwohner habe, spreche gegen eine Vergleichbarkeit beider Städte. Zudem seien weder die örtlichen Einrichtungen der Grundversorgung wie Krankenhäuser oder sonstiger relevanter Einrichtungen wie Kinos und Theater noch die Infrastruktur wie U- und S-Bahn beider Städte miteinander vergleichbar. Dass beide Gemeinden an die Großstadt Nürnberg angrenzen, führe nicht zu ihrer Vergleichbarkeit. Zwar sei die örtliche Nähe zu einer Großstadt mit ihren vielfältigen kulturellen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Angeboten ein Merkmal, das in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sei. Die stark divergierende Einwohnerzahl von Fürth und Stein überwiege jedoch das Merkmal der Nähe zur Großstadt.

Fazit: Nur in seltenen Fällen wird das Mieterhöhungsbegehren des Vermieters mit dem Mietspiegel einer Nachbarstadt begründet werden können. Er muss dann den mühsamen Weg über die Suche nach Vergleichswohnungen gehen oder aber ein Sachverständigengutachten anfertigen lassen müssen.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier

www.mieterverein-trier.de

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