Mietrechtskolumne Haustüren abschließen

Mietvertrag und Hausordnung können vorsehen, dass die Haustür nachts aus Sicherheitsgründen von den Mietern verschlossen werden muss. Die verschlossene Haustür ist dann kein Wohnungsmangel. Ein Schild an der Innentürseite: „Die Haustür ist ab 22.00 Uhr abzuschließen“, darf angebracht werden.

Das bedeutet andererseits aber nicht, dass Haustüren nachts immer abgeschlossen werden müssen. Der Vermieter kann im Rahmen der Interessenabwägung auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Haustür nachts unverschlossen bleiben muss. Gesetze oder Verordnungen regeln die Frage, ob die Haustür verschlossen werden oder aber nachts unverschlossen bleiben muss, nicht eindeutig. Auch fehlen bisher eindeutige Gerichtsurteile, die es beispielsweise für unzulässig erklären, die Haustür verschlossen oder unverschlossen zu halten.

Dafür, dass Haustüren nachts stets verschlossen bleiben sollen spricht zwar, dass bei verschlossener Haustür der Zutritt für unberechtigte Personen erschwert und damit insbesondere in den Nachtstunden die Sicherheit der Hausbewohner vor möglichen Einbrüchen und Überfällen erhöht wird. Andererseits erschwert die verschlossene Haustür aber auch eine mögliche Flucht im Notfall oder den Zutritt für Rettungskräfte. Es besteht ein Interessengegensatz. In dieser Situation ist es der Vermieter, der eine Interessenabwägung durchführen und eine Entscheidung treffen muss, so oder so. Das Gericht muss diese Entscheidung dann akzeptieren, zumindest so lange, wie sie im konkreten Fall nicht sachwidrig ist.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier, www.mieterverein-trier.de

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