Kolumne Mietrechtstipp So bleibt das Grundstück erreichbar

Insbesondere auf dem Land findet sich oft die Konstellation, dass Grundstücke nur über Nachbargrundstücke eine Verbindung zur öffentlichen Straße haben. Hierfür hat das Gesetz in Paragraf 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Regelung getroffen, wonach der Eigentümer von den Nachbarn verlangen kann, dass er ihm erlaubt, sein Grundstück „zur Herstellung der erforderlichen Verbindung zu nutzen“, das heißt das Grundstück zu begehen und zu befahren, um zu seinem Haus zu gelangen.

 Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier.

Foto: privat

Die Frage der Erreichbarkeit mittels Kraftfahrzeugs ist im Gesetz nicht geregelt und wurde auch erst durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2009 positiv entschieden. Die grundsätzliche Erreichbarkeit des Hauses muss auch mittels Kraftfahrzeugs gewährleistet sein. Im Gegenzug muss der Notwegberechtigte dem Nachbarn eine sogenannte Notwegerente zahlen.