Mietrechtskolumne Voreilige Anerkennung

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten hat der Vermieter jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.

Einwendungen gegen die erhaltene Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens dann wiederum bis zum Ablauf weiterer zwölf Monate mitzuteilen. Ein langer Zeitraum also.

Vorsicht deshalb vor einer vorschnellen Anerkennung der Abrechnung und Zahlung der geforderten Nachzahlung. Bevor Mieter ihr Einverständnis zur Betriebskostenabrechnung geben und die nachzuzahlende Summe zahlen, sollten sie sich sicher sein, dass die Abrechnung auch korrekt ist. Denn erkennt der Mieter die Summe einmal als gerechtfertigt an, spielt es keine Rolle mehr, ob die Abrechnung auch richtig ist, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (BGH VIII ZR 230/19).

Dort hatte sich der Mieter zunächst zu einem Wohnungsauszug bereit erklärt. Kurze Zeit später allerdings bat er um Verlängerung der zuvor vereinbarten Auszugsfrist. Der Vermieter bot ihm an, die Auszugsfrist zu verlängern, wenn der Mieter im Gegenzug bereit sei, die mittlerweile vorliegende Betriebskostenabrechnung zu begleichen. Der Mieter, der das Zustandekommen der Betriebskostenabrechnungen immer als intransparent kritisiert hatte, akzeptierte das Angebot dennoch. Die Zahlung blieb aber aus.

Der Vermieter verrechnete daher die Summe mit der Kaution. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Mieter habe einer konkreten Schuld über einen abgeschlossenen Zeitraum eindeutig zugestimmt. Er habe dies damit verbindlich anerkannt. Der Mieterschutz werde dadurch auch nicht unterlaufen. Er habe durch die Vereinbarung schließlich auch Vorteile gehabt.

Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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