Kolumne Mietrechtstipp Anspruch auf Grundstücksbefestigung

Wer ein Grundstück am Hang hat, muss es sichern, vor allem bei neuen Bauarbeiten. Wie das geschieht, darf ihm der angrenzende Nachbar allerdings nicht vorschreiben. Anders liegt der Fall bei Naturereignissen.

 Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier

Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier

Foto: privat

Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn man an seinem Grundstück, welches am Hang liegt, Abgrabungen vornehmen will, etwa um den Garten anders zu gestalten. Der darüber liegende Grundstücksnachbar fürchtet eine Beeinträchtigung der Stabilität seines Grundstücks und verlangt daher die Errichtung einer Stützmauer. Auch hierzu gibt es eine spezielle Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Paragraf 909 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist bei einer solchen geplanten Grundstücksvertiefung dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück des Nachbarn genügend befestigt ist; ansonsten ist die Maßnahme unzulässig.

Es ist daher, bereits aufgrund des bestehenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, die Standfestigkeit des darüber liegenden Grundstücks vorab zu prüfen. Damit kann auch der Gefahr entgegengewirkt werden, dass das Nachbargrundstück das eigene Grundstück oder gar das Haus beschädigt, wenn es abrutscht. Stellt sich aber heraus, dass bestimmte Maßnahmen notwendig sind, so muss der Nachbar, der die Grabung vornehmen will, entsprechende Vorkehrungen treffen.

Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks hat allerdings keine Möglichkeit, vorzuschreiben, welche Maßnahmen ergriffen werden. Das ist allein Sache des bauwilligen Nachbarn (so Landgericht Heidelberg Az. 2 U 165/17).

Etwas anderes gilt, wenn das eigene Grundstück aufgrund von Naturereignissen abrutscht. Dann liegt keine Vertiefung im Sinne dieser Regelung vor, auch keine Haftung aufgrund des Zustands des eigenen Grundstücks. In einem solchen Fall muss der Nachbar selbst für eine Stützung seines Grundstücks sorgen, im Regelfall in Kooperation mit dem darunterliegenden Nachbarn, um eine vernünftige Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Dr. Ralf Glandien ist Rechtsanwalt und Vorsitzender von Haus und Grund Trier

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