Mietrechtskolumne

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, in einem auf unbestimmte Zeit laufenden Mietvertrag für eine bestimmte Zeitspanne, also für einige Monate oder auch Jahre, das Kündigungsrecht auszuschließen. Hat der Mieter eine solche Klausel unterschrieben, kann er erst nach Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit kündigen.

 Anita Merten-Traut. Foto: privat

Anita Merten-Traut. Foto: privat

Foto: (g_mehrw

Zu diesem Thema hat der Bundesgerichtshof kürzlich folgende klarstellende Entscheidung getroffen: Mieter und Vermieter hatten in einem Formularmietvertrag vereinbart: ,,Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von vier Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig." Der Bundesgerichtshof (BGH VII ZR 23116) entschied, eine derartige Kündigungsausschlussklausel (oder Kündigungsverzicht) in einem Formularmietvertrag benachteiligt den Mieter nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben und ist wirksam. Voraussetzung ist, dass die Kündigung erstmals zum Ablauf des Vierjahreszeitraums erklärt werden kann. Das ist hier nach dem Wortlaut der Vertragsklausel möglich. Danach sind Mieter und Vermieter für die Dauer von vier Jahren an den Mietvertrag gebunden. Im Ergebnis gilt, dass ein im Formularvertrag enthaltener Kündigungsausschluss nur wirksam ist, wenn er für beide Vertragspartner gilt. Der Kündigungsausschluss darf auch nicht länger als maximal vier Jahre dauern, gerechnet vom Datum des Vertragsabschlusses an. Die Kündigung muss also zum Ende des vierten Jahres möglich sein, ohne dass die Kündigungsfrist noch zu den vier Jahren hinzukommen darf. Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort