Mietrechtstipp

Wenn ein Mietvertrag beendet ist, müssen gewisse Abwicklungsmodalitäten von den Mietvertragsparteien noch beachtet werden. Der Mieter muss die Wohnung räumen.

 Anita Merten-Traut.Foto: privat

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Er muss sie darüber hinaus fegen und säubern. Bauliche Veränderungen während der Mietzeit müssen ebenfalls beseitigt, also zurückgebaut und Schäden behoben werden. Die Wohnung ist also vollkommen geräumt, sauber und besenrein und wie bei Einzug erhalten an den Vermieter zurückzugeben. Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn, eine derartige Verpflichtung ist im Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden. Dies ist aber nur wirksam, wenn der Mieter die Wohnung selber bei Einzug in frisch renoviertem Zustand erhalten hat. Unwirksam wäre die Renovierungsübertragung auch, wenn die Pflicht zur regelmäßigen Renovierung zu kurz bemessen oder aber an starre Fristen geknüpft werden würde. Ist die Übertragung wirksam, und erledigt der Mieter die Renovierung trotzdem nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das gilt auch für die Nichtbeseitigung von Gebrauchsspuren, die über den normalen Wohngebrauch hinausgehen. Gemäß Paragraf 548 BGB verjähren diese Ersatzansprüche allerdings schon nach sechs Monaten, nachdem der Vermieter die Wohnung zurückerhalten hat (kurze Verjährung). Danach kann der Vermieter keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen. Wenn alles in Ordnung ist, hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der hinterlegten Mietkaution. Dem Vermieter steht hierfür aber eine Überprüfungszeit zur Verfügung, je nach Fallgestaltung drei bis sechs Monate. Die Länge der Frist hängt insbesondere davon ab, wie schnell der Vermieter in der Lage ist, die Nebenkostenendabrechnung noch zu fertigen. Hier kann es sein, dass Nachzahlungen durch den Mieter noch zu leisten sind. Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de

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