Mietrechtstipp

Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen sehr häufig zu Unrecht und zu viel. Es lohnt sich derartige Forderungen zu prüfen.

 Anita Merten-Traut.Foto: privat

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Die schriftliche Mieterhöhung muss an alle Mieter adressiert und vom Vermieter unterschrieben sein. Bei Staffel- oder Indexmietverträgen sind Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen, ebenso bei einem Zeitmietvertrag mit Festmiete. Die sogenannte Jahressperrfrist bedeutet, dass zwischen zwei Mieterhöhungen mindestens zwölf Monate liegen müssen; rechnet man die Überlegungsfrist von zwei Monaten hinzu - wobei der Monat, in dem die Mieterhöhung zugeht, nicht mitgerechnet wird, - kann sich die Miete frühestens nach 15 Monaten erhöhen. Mieterhöhungen müssen begründet werden. Dazu können ein Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten dienen. Der Vermieter muss zwei Obergrenzen beachten. Zum einen darf er nicht mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete fordern. Zum anderen darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen beziehungsweise für die Stadt Trier höchstens um 15 Prozent. Trier ist nämlich als Gebiet mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt eingruppiert, deshalb gilt hier die 15-prozentige Kappungsgrenze. Wenn vorgenannte Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Zustimmung des Mieters erforderlich. Einseitig erhöht sich die Miete nicht. Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen, er hat dazu drei Monate Zeit. Klagt der Vermieter nicht, bleibt alles beim Alten. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de

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