Mietrechtstipp

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Trotz guten Schallschutzes und Beachtung von Lärmschutzvorschriften, Din-Normen und VDI-Regelungen kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen.

Oberste Grundregel sollte deshalb sein, Rücksicht auf Nachbarn zu nehmen und mitunter auch Nachsicht zu üben. Die Nachtruhe, das heißt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr, ist besonders geschützt. Während dieser Zeit hat "Zimmerlautstärke" zu herrschen. Es dürfen dann keine vermeidbaren Geräusche mehr nach draußen dringen. An Sonn- und Feiertagen gelten ebenfalls verstärkte Lärmschutzregelungen. Es dürfen keine Rasenmäher, Motorkettensägen und Vertikutierer in Wohngebieten benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft sind verboten. Während der Mittagszeit, das heißt zwischen 13 und 15 Uhr, allerdings gibt es entgegen landläufiger Meinung grundsätzlich keinen besonderen Lärmschutz. Allenfalls vor Ort, zum Beispiel in Kurorten, können über eine Satzung oder Verordnung einschränkende Bestimmungen erlassen werden. Im Übrigen kann Mittagsruhe nur über den Mietvertrag oder eine Hausordnung zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Auch hier gilt das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme. Haushaltsmaschinen und -geräte dürfen außerhalb der Nachtruhezeiten in der Wohnung auch dann benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Rolläden oder Jalousien dürfen auch nach 22 Uhr heruntergelassen werden. Rücksichtsloses Lärmen ist immer verboten, Paragraf 117 Ordnungswidrigkeitengesetz. So dürfen Radio, CD-Player und C0. immer nur in einer Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt auch für Musikinstrumente, deren Geräusche für Nachbarn nicht objektiv unzumutbar werden dürfen. Kinder, vor allem Kleinkinder und Säuglinge, halten sich nicht an Nachtruhe, Ruhezeiten oder Zimmerlautstärke. Hier ist nach Ansicht der Gerichte eine erweiterte Toleranzgrenze einzuräumen. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de Kolumnen finden Sie auch unter <%LINK auto="true" href="http://www.volksfreund.de/kolumne" text="www.volksfreund.de/kolumne" class="more"%>

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