Mietrechtstipp

Liegen während der Mietdauer Mängel vor, darf der Mieter gemäß Paragraf 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Miete angemessen mindern. Die Minderung ist so lange gerechtfertigt, bis der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt ist.

Es gibt aber auch Einschränkungen, bei denen die Mietminderung ausgeschlossen ist. Um festzustellen, ob ein konkreter Mangel zur Minderung berechtigt, ist zu prüfen, ob es sich um einen neuen Mangel handelt, oder ob er bereits bei Einzug vorgelegen hat. War der Mangel bereits bei Einzug bekannt, so ist das Minderungsrecht ausgeschlossen. Es entfällt ebenfalls, wenn der Mangel von dem Mieter selbst verursacht wurde. Außerdem kann eine Minderung nur bei einem erheblichen Mangel geltend gemacht werden. Bei Lappalien, wie etwa einer defekten Glühlampe im Treppenhaus, kann hingegen lediglich Reparatur verlangt werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Minderung vor, ist die Vorgehensweise wichtig. Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Mangel umgehend dem Vermieter anzuzeigen. Dies ist unabhängig davon, ob der Mieter sein Recht auf Mietminderung schon zu diesem Zeitpunkt geltend machen möchte oder nicht. Eine bestimmte Minderungsquote ist dabei noch nicht anzugeben. Die Mängelanzeige hat aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen. Die Mängel sollten so genau wie möglich beschrieben werden. Gleichzeitig sollte dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden. Diese richtet sich, wie auch die Höhe der Mietminderung, nach dem Ausmaß des Mangels. Außer bei Mängeln, welche sofort behoben werden müssen wie eine unbenutzbare Toilette, erscheint eine Frist von 14 Tagen als angemessen. Da das Recht zur Minderung ab dem Moment besteht, in dem der Mangel auftritt und der Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt wurde, kann zusammen mit der Anzeige auch gleichzeitig eine Mietminderung angekündigt werden. Die Höhe richtet sich nach der Art und Schwere des Mangels. Sie muss angemessen sein und auf die Beeinträchtigung der Wohnqualität abstellen. Kathrin Grünen, Rechtsassessorin beim Mieterverein Trier mieterverin-trier.de

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