Mietrechtstipp

Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter in kurzen Zeitabständen die Wohnung ihrer Mieter besichtigen wollen. Grundsätzlich geht dies so einfach nicht.

 Anita Merten-Traut.Foto: privat

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Dem Vermieter steht kein periodisches Recht zu, den allgemeinen Zustand der Mietwohnung zu kontrollieren. Auch wenn der Vermieter die Wohnung jahrelang nicht besichtigt hat, kann er keinen Zutritt zur Wohnung beanspruchen. Auch eine Klausel im Formularmietvertrag, nach der der Vermieter das Recht zur regelmäßigen anlasslosen Besichtigung der Mietwohnung hat, hilft ihm nicht. Eine solche Klausel ist unwirksam (Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Az: 6 C 1267 / 14). Anders, wenn der Vermieter einen konkreten und sachlichen Grund hat. Dann ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter nach einer Vorankündigung in die Wohnung zu lassen. Ein derartiger Grund kann vorliegen, wenn dem Vermieter Mängel angezeigt werden und der Vermieter sich um die Beseitigung kümmern muss, wenn Gefahren für die Mietsache drohen (Wasserrohrbruch) oder wenn der Verdacht besteht, der Mieter nutze die Wohnung vertragswidrig. Der Vermieter darf die Wohnung auch betreten, wenn technische Einrichtungen überprüft oder die Verbrauchswerte für die Heizkostenabrechnung abgelesen werden müssen. Will der Vermieter die Wohnung verkaufen oder wiedervermieten, hat er ebenfalls das Recht zur Wohnungsbesichtigung auch in Begleitung eines Interessenten. Anlässlich eines Besichtigungstermins muss der Mieter aber nicht dulden, dass Fotos seiner Wohnung erstellt werden, um das Kauf- oder Mietangebot im Internet zu bebildern, entschied das Amtsgericht Schweinfurt (AZ: 21 C 987/13). Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de

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