mietrechtstipp

Von einer Wohngemeinschaft spricht man, wenn mehrere Personen - ohne eine Familie zu bilden - eine Wohnung bewohnen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Personen untereinander einerseits und gegenüber dem Vermieter andererseits ist rechtlich sehr umstritten, da rechtsdogmatisch von einer Gesamtrechtsgemeinschaft auszugehen ist, die nur gemeinsam handeln und vertragliche Willenserklärungen abgeben darf.

lnsbesondere die Frage, ob einzelne Mitglieder der WG isoliert aus dem Mietverhältnis ausscheiden dürfen, ist deshalb unklar. Das Landgericht Berlin (LG Berlin 65 S 3 T4 I 15) hat jetzt folgende Entscheidung getroffen: Wird eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, und ist das für den Vermieter ersichtlich, hat die Wohngemeinschaft das Recht, einzelne WG-Mitglieder auszuwechseln. Die Wohngemeinschaft hat einen Anspruch gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mietern zuzustimmen, das heißt der Entlassung eines ausscheidenden Mitgliedes aus der Wohngemeinschaft und der Aufnahme eines neuen Mitgliedes. Eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters hierzu sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn dem Vermieter die Wechselabsicht angezeigt werde. Der Vermieter könne dem Auswechseln eines WG-Mitgliedes aber widersprechen, wenn in der Person des neuen Mieters ein wichtiger Grund vorläge. Die fehlende Zahlungsfiähigkeit des Mieters etwa könne ein derartiger wichtiger Grund sein (LG Berlin 65 S 314 / 15). Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier. mieterverein-trier.de

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