Mietrechtstipp

Die Straßenreinigung, insbesondere die Schnee- und Eisbeseitigung, ist grundsätzlich Sache der Gemeinde. Die Gemeinde kann jedoch durch eine Satzung, vor allem auch für Gehwege, diese Pflicht den Grundstückseigentümern auferlegen.

Grundstückseigentümer oder Vermieter sind damit in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn sie diese Pflicht tatsächlich übernommen haben oder wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wurde. In der Regel muss der Winterdienst von 7 bis 20 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt oder gestreut werden. Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang, die Wege zur Mülltonne und die Garagen. An Orten mit hohem Publikumsaufkommen, wie zum Beispiel Restaurants oder Kino, besteht die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung sogar bis in die späten Abendstunden. Kathrin Grünen, Rechtsassessorin beim Mieterverein Trier mieterverein-trier.de

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort