Nach dem Sturm ist vor dem Sturm

Die Stürme in der jüngeren Vergangenheit haben in Deutschland zum Teil zu erheblichen Schäden geführt. Auch in Zukunft müssen sich die Bürger auf stürmische Zeiten einstellen. Die Verbraucherzentrale Trier gibt Tipps, wie man sich im Schadensfall verhält.

Trier. Klimawandel und Erderwärmung sind in aller Munde. Dabei ist niemand vor Orkanböen oder Sturzregenfällen geschützt. Doch wer sich früh genug wappnet, kann die Schäden im Rahmen halten. Tipps für das richtige Verhalten vor und nach Stürmen gibt die Verbraucherzentrale. Die Hausratversicherung kommt beispielsweise dafür auf, wenn ein vom Sturm abgeknickter Baum auf das Dach fällt und Möbel beschädigt, während die Wohngebäudeversicherung Schäden am Haus übernimmt wie beispielsweise Fensterscheiben, die durch den Sturm beschädigt wurden. Sturmschäden sind ab Windstärke acht abgesichert. Damit die Abwicklung möglichst problemlos realisiert werden kann, gibt die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz sieben Tipps für Betroffene:Erstellen Sie unmittelbar nach dem Schadensfall eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände. Falls vorhanden, ergänzen Sie diese um die Einkaufsbelege.Andernfalls fügen Sie aus dem Gedächtnis den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis hinzu.Bewahren Sie die beschädigten Dinge zum Schadensnachweis so weit es geht auf.Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil eine sofortige Reparatur notwendig ist, fotografieren oder - besser noch - filmen Sie die beschädigten Teile vor der Reparatur.Ist ein Gebäude beschädigt, sollten Sie nicht nur detaillierte Foto- oder Filmaufnahmen machen, sondern auch gegenseitig beispielsweise mit den Nachbarn Protokolle darüber anfertigen. Dies gilt insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen. Fertigen Sie von allen Unterlagen, die Sie an die Versicherung senden, Kopien an.Nehmen Sie, falls möglich, schriftlich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Ein Fax genügt. Sie sollten in diesem Fall aber unbedingt den Sendebericht aufbewahren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, so telefonieren Sie vor Zeugen. Dies können auch Familienangehörige sein. Wenn die Versicherung telefonische Leistungszusagen gibt, sollten Sie unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren.Lassen Sie sich mit der Schadensregulierung nicht vertrösten. Wenn Sie alle Unterlagen vorgelegt haben, können Sie spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen (§ 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wiederhergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung. Wer weitere Fragen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung hat oder prüfen will, ob er ausreichend versichert ist, kann sich an die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wenden. Die erste Kontaktaufnahme dazu kann per E-Mail an versicherung@vz-rlp.de erfolgen.

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