Rechtstipp Nebenjob ist legitim

Ab ihrem 18. Geburtstag sind Kinder für ihr Handeln rechtlich selbst verantwortlich. Was jedoch die finanzielle Seite angeht, so bleiben die Eltern in der Pflicht: Laut Gesetz müssen sie für die Berufsausbildung ihrer Kinder aufkommen.

Allerdings hängt die elterliche Unterstützung davon ab, mit welcher Ernsthaftigkeit das Kind seiner beruflichen Orientierung nachgeht. Fehlen Leistungsnachweise, verliert es seinen Anspruch auf Unterhalt.

Beide Elternteile sind verpflichtet, den Kindesunterhalt gemeinsam zu tragen. Um die Unterhaltsquote zu ermitteln, werden die addierten Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1300 Euro bleibt.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das eine Ausbildung absolviert und noch im Haushalt der Eltern wohnt, wird gemindert oder entfällt sogar in vielen Fällen. Von dem Unterhaltsanspruch werden die Ausbildungsvergütung und das Kindergeld mit Ausnahme von monatlich 100 Euro abgezogen.

Entscheidet sich der Nachwuchs für ein Studium und wohnt nicht mehr bei einem Elternteil, beträgt sein Unterhaltsanspruch 735 Euro. Hiervon ist das Kindergeld abzuziehen. Ein Nebenjob, den das Kind zum Beispiel in der semesterfreien Zeit ausübt, schmälert seinen Unterhaltsanspruch nicht.

Anders verhält es sich bei Werkstudenten oder Studierenden, die in einem regelmäßigen Job bis zu 500 Euro verdienen. Je nach Fall wird die Hälfte des Einkommens auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich

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