Grenzgänger Pflegeversicherung absetzen

Grenzgänger können bei ihrer deutschen Steuererklärung von einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2017 profitieren. Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2017 bereits entsprechende Anweisungen an die Finanzämter gegeben.

Im Ergebnis können Grenzgänger ihre in Luxemburg gezahlte Pflegeversicherung in der deutschen Steuererklärung als Vorsorgeaufwand angeben, als handele es sich um eine deutsche gesetzliche Versicherung.

Das deutsche Finanzamt wird diesen Betrag auch anerkennen, was wiederum zu einer Erhöhung der Steuererstattung führt.

Die  luxemburgische Pflegeversicherung beträgt zirka 1,4 Prozent des luxemburgischen Bruttolohnes. In Luxemburg wird sie allerdings nicht steuermindernd berücksichtigt. Dies ist auch eine Voraussetzung für die Anerkennung der Beiträge in der deutschen Steuererklärung.

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass es nicht grundsätzlich verwehrt werden darf, dass Sozialversicherungsbeiträge aus dem Tätigkeitsstaat in der Steuererklärung des Wohnsitzstaates berücksichtigt werden können. Dies war jedoch bislang gängige Rechtsprechung in Deutschland.

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert die Rechtsprechung, allerdings nur unter einer Bedingung: Solange die Sozialversicherungsbeiträge nicht steuermindernd in dem Tätigkeitsland berücksichtigt werden, werden sie anerkannt. Genau dies ist hier jedoch der Fall.

Als Nachweis der Höhe der Pflegeversicherung können die Grenzgänger entweder die Lohnabrechnung für den Dezember einreichen, aus dem sich normalerweise die Kumulation der Monatsbeträge ergibt oder die Lohnsteuerbescheinigung.

Allerdings wird nur von wenigen Lohnsoftwareherstellern die Pflegeversicherung auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, da sie ja nach dem luxemburger Recht steuerlich keine Bedeutung hat.

Wenn der Steuerbescheid eintrifft sollte man dennoch kontrollieren, ob die Versicherung erfasst wurde, da sie nicht von der deutschen Krankenversicherung automatisch an das Finanzamt gemeldet wurde. Aufgrund der automatisierten Bearbeitung kommt es immer wieder dazu, dass angegebene Beträge nicht berücksichtigt werden.

Stephan Wonnebauer, Vorstandsmitglied des DAV

Bei Fragen zum deutsch-luxemburgischen Recht können sich Grenzgänger an spezialisierte Rechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins Luxemburg (DAV) wenden, www.dav.lu

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort