Grenzgänger Profitieren vom Bausparvertrag

In Luxemburg sind Bausparkassenbeiträge steuerlich attraktiv. Denn diese können seit 1984 mit den Höchstbeträgen abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Zuteilung des Bauspardarlehens, also Gebühren für den Abschluss des Bausparvertrages sowie Guthabenzinsen.

 Flagge Luxemburg

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Foto: TV

Die Beiträge müssen verwendet werden für den Kauf, Bau oder Umbau einer Immobilie oder den Kauf eines Baugrundstücks. Bis 2016 waren 672 Euro je Haushaltsmitglied abzugsfähig. Um junge Leute zu animieren, fürs Eigenheim zu sparen, wurde neu eingeführt, dass die Abzugsbeträge 1344 Euro pro Person betragen, wenn ein Steuerpflichtiger jünger als 40 Jahre alt ist.

Beispiel: Der Grenzgänger ist 42 Jahre alt, seine Frau 35. Sie haben ein Kind von zehn Jahren. Der Mann hat Anspruch auf Kindergeld. Da die Ehefrau erst 35 Jahre alt ist, können 3 x 1344 Euro geltend gemacht werden. Entscheidend ist also das Alter des jüngsten der beiden zusammenveranlagten Steuerpflichtigen. Für den Fall der Individualveranlagung kann der Steuerpflichtige nur 2 x 672 Euro geltend machen, also für sich und sein Kind. Seine jüngere Ehefrau kann 1344 Euro geltend machen. Wenn aber die Ehefrau Anspruch auf Familienleistungen hat, kann sie 2 x 1344 Euro geltend machen, da das Kind dann steuerlich ihr zugeordnet wird. Die Steuerreform führt also zu einer höheren Berücksichtigung der Bausparkassenbeiträge als in den Vorjahren. Das neue Recht gilt für alle laufenden Verträge, also auch für Altverträge, die im Jahr 2017 noch bestehen.

Stephan Wonnebauer, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltverein Luxemburg.

Bei Fragen zum deutsch-luxemburgischen Recht können sich Grenzgänger an den Deutschen Anwaltverein Luxemburg (DAV) wenden, www.dav.lu

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