Punktekatalog: Bußgelder teilweise verdoppelt

Seit Mai gibt es ein neues Punktesystem in Flensburg. Einfacher, verständlicher und gerechter soll es sein. Wer als Verkehrsteilnehmer andere gefährdet, soll besonders bestraft werden.

Über weitere Änderungen des Punktesystems informieren drei Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Koblenz auf dem Verkehrsrechtstag heute, 12. März, von 17.30 Uhr bis 19.30 Uhr im Kurfürstlichen Palais, Willy-Brandt-Platz 3 in Trier. Interessierte Bürger können ihre persönlichen Fragen an die Fachleute richten.
Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Stefan Schmidt, Fachanwalt für Familien- und Versicherungsrecht Markus Dietrich sowie Fachanwalt für Sozial-und Verkehrsrecht Mathias Grünthaler erklären, wie das neue Punktesystem funktioniert.
Neue Punkteverteilung


Im neuen Punktesystem reduziert sich die Anzahl von ehemals 18 auf acht Punkte. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wurden im alten Verfahren mit einem bis vier Punkten und Straftaten mit fünf bis sieben Punkten geahndet.
Seit dem 1. Mai wird für Ordnungswidrigkeiten, wie zum Beispiel die Missachtung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten, das Nichteinhalten von Park- und Halteverboten mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen oder der Verstoß gegen Vorschriften der Fahrgastbeförderung, ein Punkt eingetragen. Zwei Punkte erhält der Fahrer für grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wie Trunkenheit, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr oder Fahren ohne Führerschein. Mit drei Punkten wird der Betroffene für Delikte bestraft, bei denen der Führerschein entzogen wird: Nötigung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, unterlassene Hilfeleistung oder gar fahrlässige Tötung oder Verletzung.
Einen neuen Führerschein erhält der Verkehrssünder nach frühestens sechs Monaten. Besonders ärgerlich ist der Enzug der Fahrerlaubnis gewiss dann, wenn der Verkehrssünder beruflich auf ein Auto angewiesen ist. Doch entgegen der weit verbreiteten Auffassung, dem Fahrverbot, das mindestens ein Monat und maximal drei Monate beträgt, durch die Zahlung eines erhöhten Bußgeldes automatisch zu entgehen, gilt: Nur wenn ein Härtefall außergewöhnlicher Art, wie eine drohende Existenzvernichtung gegeben ist, können die Richter unter Umständen von einem Fahrverbot absehen. Doch dafür muss das Gericht etwa bei einem Selbstständigen Bilanzen, Kontounterlagen, Steuerbescheide und andere Beweismittel überprüfen.
Alexander Houben, Chef vom Dienst beim Trierischen Volksfreund, moderiert die Veranstaltung. red

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