(R-)aus und vorbei

Für viele Arbeitnehmer ist es eine Horrorvorstellung: In der Post liegt ein Brief vom Chef mit der Kündigung. In vielen Fällen kann es sich lohnen, vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung zu klagen. Wegen der Komplexität der Materie ist eine Beratung bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt aber meist unverzichtbar.

Freiburg/Heidelberg. (dpa/tmn) Ob das private Surfen am Arbeitsplatz oder das wiederholte Zuspätkommen als Kündigungsgrund ausreichen, ist selbst unter Experten oft umstritten. "Wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, muss er innerhalb von drei Wochen Klage erheben. Diese Frist muss auf jeden Fall eingehalten werden, wenn man sich gegen eine Kündigung wehren möchte", sagt Martina Perreng, Expertin für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Doch schon die Frage, ob und wie eine Kündigung den Angestellten erreicht hat, kann über deren Zulässigkeit entscheiden.Erst Abmahnung, dann Entlassung

"Das Allerwichtigste ist, dass die Kündigung unterschrieben ist. Außerdem gilt die Schriftform. Die elektronische Form per E-Mail oder SMS ist nicht zulässig", sagt der Rechtsanwalt Thomas Muschiol aus Freiburg. Besonders gute Chancen, gegen eine Kündigung vorzugehen, hat ein Arbeitnehmer, wenn er länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet und die Firma mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Dann greift das Kündigungsschutzgesetz. Einer ordentlichen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. "Wenn jemandem etwa gekündigt wird, weil er morgens zu spät zur Arbeit gekommen ist, dann hätte der Arbeitgeber vorher abmahnen müssen", sagt Muschiol. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer ein besonders krasses Fehlverhalten zeigt. Als Beispiel nennt Muschiol das Ansteuern von pornografischen Internet-Seiten mit dem Arbeitsrechner oder das Begehen einer Straftat. Vor dem Arbeitsgericht besteht zwar kein Anwaltszwang. Experten empfehlen aber, sich nicht allein in ein Verfahren zu stürzen. "Das Arbeitsrecht ist kompliziert", sagt Michael Eckert, Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg: "Zu dem Gespräch mit dem Anwalt sollte man alle wichtigen Unterlagen wie den Arbeitsvertrag, die letzte Gehaltsabrechnung und die letzte Jahresabrechnung sowie eventuell erhaltene Abmahnungen mitbringen." (Internet: www.bmas.de/coremedia/generator/9790/ kuendigungsschutz.html) Literatur: Thomas Muschiol: Abmahnung und Kündigung - was tun?, Haufe-Verlag, 6,90 Euro.

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