Straßenverkehrsordnung 10 Irrtümer im Straßenverkehr: Diese Regeln gelten wirklich für Radfahrer

Region Trier · Nebeneinander Radfahren und ohne Helm: Ist das wirklich verboten? Und darf man wirklich nicht mit dem Rad über den Zebrastreifen fahren? Das steht wirklich dazu in der Straßenverkehrsordnung.

Radfahren: ​10 Verkehrsregeln, die wirklich für Radler gelten
Foto: dpa-tmn/Tobias Hase

1. Radfahrer müssen auf dem Radweg fahren, wenn es einen gibt

Jaein! Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Radfahrer grundsätzlich die Straße benutzen, wie Autos und andere motorisierte Fahrzeuge auch. Radfahrer dürfen aber den Fahrradweg nutzen, wenn einer da und befahrbar ist.

Eine Pflicht, den Radweg zu benutzen, besteht nur dann, wenn der Radweg durch eines der drei blauen Radwegschilder ausgewiesen ist. Ist der Radweg allerdings nicht benutzbar - beispielsweise wegen Scherben - oder blockiert - zum Beispiel durch falsch parkende Autos oder wucherndes Unkraut - müssen Radfahrer auf die Straße ausweichen.

2. Nebeneinander Radfahren ist verboten

Falsch! Grundsätzlich ist es erlaubt, nebeneinander Fahrrad zu fahren. Allerdings darf man dabei den Verkehr nicht behindern.

Eine besondere Regelung gilt, wenn mehr als 15 Radfahrer im Verband unterwegs sind. Diese dürfen dann zu zweit nebeneinander auf der Straße fahren. Diese Regelung macht sich regelmäßig die Fahrrad-Demo „Critical Mass“ auch in Trier zu Nutze.

3. Wenn ich Alkohol trinke, lasse ich das Auto stehen, Radfahren geht

Falsch! Für Radfahrer gelten ebenso Promillegrenzen wie für Autofahrer. Ab einem Wert von 1,6 Promille Alkohol im Blut gilt man auf dem Fahrrad, dem E-Bike und dem Pedelec als komplett fahruntauglich. Wer mit einem solchen - oder höheren Wert - von der Polizei erwischt wird, dem kann sogar der sogenannte „Idiotentest“, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) drohen. Für Fahrer von S-Pedelecs gelten die gleichen Alkoholgrenzen wie für Auto- und Motorradfahrer.

Übrigens schützen auch geringere Alkoholwerte Radfahrer nicht vor einer Strafe: Bei einem Unfall drohen schon ab 0,3 Promille eine Buße oder Geldstrafe.

4. Rechtsabbiegerpfeile gelten nicht für Radfahrer

Auch das ist falsch. Erlaubt ein nach rechts zeigender grüner Pfeil an einer Ampel, auch bei Rot nach rechts abzubiegen, sofern von links keine Autos oder Radfahrer kommen, gilt das auch für Radfahrer.

5. Hunde dürfen nicht mit dem Fahrrad Gassi geführt werden

Doch! Die Straßenverkehrsordnung regelt diesen Sachverhalt ziemlich eindeutig: Hunde dürfen mit dem Fahrrad ausgeführt werden. Dabei muss der Halter oder die Halterin aber so auf das Tier einwirken können, dass es den Straßenverkehr nicht gefährdet. Wenn es in der Gemeinde einen Leinenzwang gibt, muss der Hund auch beim Rad-Gassi-Fahren angeleint sein.

6. Warten Autos an einer roten Ampel, müssen Radfahrer hinten warten

Nicht unbedingt! Wenn ausreichend Platz vorhanden ist, dürfen Radfahrer und Mofafahrer die Fahrzeuge rechts überholen, die auf der rechten Fahrspur warten. Allerdings nur mit mäßiger Geschwindigkeit und mit besonderer Vorsicht, heißt es dazu in der StVO.

7. Wer ohne Helm Fahrrad fährt, trägt bei einem Unfall eine Mitschuld

Falsch! Es gibt in Deutschland derzeit keine Pflicht, auf dem Fahrrad einen Fahrradhelm zu tragen - anders als bei Motorrädern, Mofas und S-Pedelecs. Kommt es zu einem Unfall, trägt man zwar keine Mitschuld. Es kann aber dazu führen, dass das vom Gericht zugesprochene Schmerzensgeld geringer ausfällt, wenn die Verletzungen durch einen Helm weniger schwer ausgefallen wären.

8. Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten nicht für Radfahrer

Jaein! Auch wenn selbst E-Bikes weniger in Gefahr geraten dürften, allgemeine Limits, wie Tempo 50 innerorts, zu verletzen, gelten gesondert ausgewiesene Tempolimits auch für Radfahrer, allgemeine Tempolimits aber nicht. Steht ein Schild mit Tempo 30 oder einer Tempo 30-Zone, so droht auch Radfahrern ein Bußgeld, wenn sie in diesem Bereich zu schnell fahren und angehalten werden.

9. Radfahrer müssen sich nur an spezielle Radfahrer-Ampeln halten

Falsch! Für Radfahrer auf der Straße gelten die gleichen Ampeln wie für Autofahrer. Zeigen diese Rot, müssen auch Radler stehen bleiben. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch bei Fußgängerampeln.

10. Radfahrer dürfen keinen Zebrastreifen benutzen

Falsch! Auch Radfahrer dürfen über den Zebrastreifen fahren. Allerdings müssen sie warten, bis die Straße frei ist. Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße müssen nicht extra für sie anhalten. Anders ist das, wenn Radler absteigen oder das Fahrrad wie einen Tretroller benutzen. Dann müssen auch sie bevorzugt über die Straße gelassen werden. Führt der Fußgängerüberweg auch über einen Radweg, müssen übrigens auch Radfahrer anhalten und die Fußgänger oder Rollstuhlfahrer die Straße überqueren lassen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort