Rechtskolumne Tipps für Paare ohne Trauschein

Niemand denkt gern an sein Lebensende. Doch gerade für Paare, die unverheiratet zusammen leben, ist es wichtig, sich mit dem späteren Erbe und der Absicherung des hinterbliebenen Partners zu beschäftigen.

Auch bei medizinischen Notfällen sind „wilde Ehen“ den anderen nicht gleich gestellt. So vermeiden Sie Probleme:

Todesfall

Im Todesfall stehen dem überlebenden Partner keine Erbansprüche zu. Entsprechende Regelungen können aber in einem Testament getroffen werden. Ein gemeinschaftliches Testament können unverheiratete Paare allerdings nicht errichten. Hingegen bietet ein Erbvertrag die Möglichkeit, eine gemeinsame Verfügung zu beurkunden.

Steuern

Bei Schenkungen oder im Erbfall sind Unverheiratete nicht begünstigt. Der Begünstigte hat lediglich einen Freibetrag von 20 000 Euro und muss den darüber hinausgehenden Betrag versteuern. Ehegatten können dagegen bis zu 500 000 Euro steuerfrei erben oder als Schenkung erhalten.

Hinterbliebenenrente

Nach dem Tod des Partners sind Überlebende nicht durch eine Witwen- oder Witwerrente abgesichert. Eine Hinterbliebenenrente steht lediglich Ehegatten zu. Die Ehe muss ein Jahr vor dem Tod geschlossen worden sein. Wird die Ehe kurz vor dem Tod nur der Versorgung wegen eingegangen, reicht das für den Bezug der Rente ebenfalls nicht aus.

Medizinische Notfälle

In medizinischen Notfällen erteilen Ärzte dem nichtehelichen Partner keine Auskunft über den Zustand des Patienten. Eine vorab errichtete Vorsorgevollmacht kann dem Lebenspartner jedoch im Fall von Geschäftsunfähigkeit Entscheidungskompetenzen einräumen, sodass er bei medizinischen Maßnahmen wie Operationen seine Meinung dazu äußern kann.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Spezialisierte Anwälte nennt  auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter  Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de

Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter https://ihr-ratgeber-recht.de

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