Ihr gutes Recht Mehr Zeit für die Kleinen

Bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit herrscht viel Unsicherheit. Einige wesentliche Regelungen sind hier zusammengefasst: Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit gehen, und sich so die Kinderbetreuung während der ersten drei Jahre teilen. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, darf das dritte Erziehungsjahr auch aufgespart werden, um den Nachwuchs z.B. während des ersten Schuljahres zu begleiten. Diese Möglichkeit gilt bis zum achten Geburtstag des Kindes. Die Zustimmung des Arbeitgebers darf nur aus triftigen Gründen verweigert werden.

Seit 2007 haben Eltern Anspruch auf Zahlung von Elterngeld. Hierdurch soll den Eltern nach der Geburt ihres Kindes ein zeitweises Ausscheiden aus dem Berufsleben ermöglicht werden, ohne das finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nur dann, wenn der beantragende Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und das im selben Haushalt lebende Kind betreut. Während der Dauer des Bezuges des Elterngeldes darf der Elternteil eine Erwerbstätigkeit von maximal bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben. Das sogenannte Basiselterngeld wird für mindestens zwei Monate, höchstens für den Zeitraum von bis zu 12 Monaten gezahlt.

Es besteht die Möglichkeit eine Zahlung des Elterngeldes für 14 Monate zu erhalten, wenn beide Elternteile das Elterngeld anteilig in Anspruch nehmen. Bei einem entsprechenden Antrag kann das Elterngeld für einen doppelten Zeitraum ausgezahlt werden, wobei zu beachten ist, dass in diesem Falle nur der hälftige Betrag des Elterngeldes gezahlt wird. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und beträgt, abhängig vom durchschnittlichen Monatsgehalt der letzten 12 Monate circa 65 Prozent des monatlichen Durchschnittseinkommens. Der Mindestbetrag des Elterngeldes, das sogenannte Basiselterngeld beträgt 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro. Für den Fall, dass die Zahlung des Elterngeldes für den doppelten Zeitraum beantragt wird, beträgt der Mindestbetrag 150 Euro, der Höchstbetrag beläuft sich auf 900 Euro. Zu beachten ist, dass Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld angerechnet werden. So werden der Mutter Monate mit Mutterschaftsleistungen als Basiselterngeld angerechnet.

Dr. Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier

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