Kolumne Ihr gutes Recht Krankschreibung muss lückenlos sein

Eine Erkrankung, die zu wochenlanger Arbeitsunfähigkeit führt, kann belastend sein. Versäumt der Patient für eine lückenlose Krankschreibung zu sorgen, riskiert er auch seinen Anspruch auf Krankengeld.

Wenn Arbeitnehmer länger krankgeschrieben sind, zahlt der Arbeitgeber die Lohnkosten nach der sechsten Woche nicht mehr. Stattdessen erhält der Mitarbeiter von der Krankenkasse Krankengeld. Der Anspruch darauf setzt voraus, dass eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Laut der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien, nach denen sich auch Vertragsärzte richten müssen, darf die Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend bescheinigt werden. Falls eine Dienstunfähigkeit auch an Samstagen und Sonntagen sowie an Feiertagen besteht, muss der Patient zusätzlich für diesen Zeitraum krankgeschrieben werden. Um eine Folgebescheinigung zu bekommen, ist der Betroffene verpflichtet, am letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit erneut einen Arzt aufsuchen. Dass Hausarztpraxen an Feiertagen geschlossen sind, genügt als Begründung für eine lückenhafte Krankschreibung nicht. In solchen Fällen müssen sich Betroffene an andere Ärzte oder die Notfallambulanz wenden. Die Rechtfertigung, die strengen Voraussetzungen nicht gekannt oder ein Versäumnis des Arztes, den Patienten nicht pflichtgemäß krankgeschrieben zu haben, lassen die Krankenkassen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht gelten. Nur extreme Ausnahmetatbestände wie geistige Verwirrtheit entschuldigen den Patienten.

Im Zweifel sollte man einen Anwalt aufsuchen. Spezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Suchdienst unter www.rakko.de

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