Rechtskolumne Haushaltshilfe bei Krankenhausbesuch

Wer krank ist und sich im Krankenhaus oder in einer Kur befindet, denkt erstmal daran, schnell wieder gesund zu werden. Doch während der Abwesenheit muss auch der Haushalt weitergeführt werden. Gibt es ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe.

Wichtig ist, dass die Haushaltshilfe nicht vom Arzt verordnet wird, sondern der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Antrag stellen muss. Er sollte bei dieser Gelegenheit einen Blick in die Satzung seiner Krankenkasse werfen. Dort sind Regelungen darüber zu finden, ob auch noch unter weniger strengen Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt wird.

Um zu klären, ob man einen Anspruch darauf hat, muss die Frage beantwortet werden, ob es einen Lebensgefährten oder Angehörigen gibt, der in der gleichen Wohnung lebt und dem die Fortführung des Haushalts zugemutet werden kann. Das kann auch ein weiteres, älteres Kind sein, wenn es dadurch nicht gezwungen wird, eine Ausbildung zu unterbrechen. Sind Ehe- oder Lebenspartner durch eine Erwerbstätigkeit zeitlich gebunden, kann die Krankenkasse auch Teilleistungen erbringen.

Bei Bewilligung des Antrags erhält man Hilfe für alle Tätigkeiten im Haushalt, von der Reinigung der Wohnung, Kleidung und Wäsche über die Zubereitung von Mahlzeiten bis zur Betreuung von Kindern. Solange der Versicherte krank ist und sonstige Voraussetzungen gegeben sind, gibt es keine zeitliche Befristung für die Hilfe. Wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellt, kann man sich selbst eine Hilfskraft besorgen und die Kosten dafür erstattet verlangen.

Wer diese Aufgaben lieber einer Person aus dem Verwandtenkreis anvertrauen möchte, dem zahlt die Krankenkasse nichts. Nur die Fahrtkosten und der Verdienstausfall können erstattet werden.

Spezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

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