Ihr gutes Recht Umgangsrecht mit dem Enkelkind

Trennt sich ein Elternpaar, ist das Thema Umgangsrecht fast immer präsent. Doch auch in anderen Situationen ist das Umgangsrecht von Interesse. So können Eltern etwa Großeltern den Umgang mit ihren Kindern verwehren.

Die Gründe dafür sind vielfältig. Mal sind Eltern und Großeltern zerstritten, mal denken die Eltern, dass die Großeltern einen schlechten Einfluss auf die Kinder haben. Häufig entscheiden Eltern Konflikte dieser Art für sich, denn Großeltern haben in der Regel keinen Anspruch auf Umgang mit den Enkeln.

Wie so oft im Familienrecht steht auch bei Konflikten um das Umgangsrecht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Dementsprechend eindeutig sind die rechtlichen Regelungen in Bezug auf das Umgangsrecht der Großeltern. Laut Paragraf 1685 BGB haben Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen nur „ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient“.

Wenn sich Eltern und Großeltern streiten, stehen die Kinder häufig zwischen den Fronten. Dieser Loyalitätskonflikt ist äußerst belastend und stellt eine Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Deshalb erhalten Großeltern in solchen Situationen kein Umgangsrecht.

Besonders problematisch ist auch, wenn Großeltern versuchen, sich in die Erziehung der Kinder einzumischen. Da in der Regel die Eltern alleine für die Erziehung ihrer Kinder zuständig sind, können sie bei unerwünschter Einmischung durch die Großeltern deren Umgangsrecht einschränken.

Im Zweifel sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de

 Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz: https://ihr-ratgeber-recht.de

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